




Die HÜBNER Gruppe, mitsamt der Unternehmensleitung und all ihren Mitarbeitern, fühlt sich grundlegenden Ethik- und Verhaltensrichtlinien verpflichtet, die an den vier Schwerpunkten „Menschenrechte“, „Arbeits- und Umweltschutz“ und „Korruptionsbekämpfung“ anknüpfen, welche ihrerseits durch die zehn Prinzipien des UN Global Compact konkretisiert werden.
Als Unternehmen mit Strukturen, die noch stark denen eines familiengeführten Unternehmens ähneln und welches hierdurch die Interessen des Unternehmens und seiner Mitarbeiter im Mittelpunkt allen Handelns sieht, wird bei Hübner mit einem Verständnis des gegenseitigen Respekts, der Toleranz, Ehrlichkeit und des Vertrauens gearbeitet, das sehr durch den persönlichen Kontakt der Beteiligten geprägt ist. Langjährige Mitarbeit und gegenseitige Rücksichtnahme haben zwischen dem Unternehmen und seinen Mitarbeitern zu einer engen Verbundenheit geführt. Die Vorstellung des Unternehmers im Unternehmen wird bei HÜBNER gelebt. Dabei wird jeder an Erfolg und Risiko des Unternehmens beteiligt, und es wird gemeinsam für die Unternehmensziele eingestanden.
Die Unternehmensleitung und die Mitarbeiter sind daran interessiert, mittels dieses "Code of Conduct" ihre Beziehung auf eine weitere Ebene des gegenseitigen Verständnisses zu stellen und dieses vertieft in dem Bewusstsein der Beteiligten zu verankern und sich dadurch einstimmig zu wesentlichen Grundwerten unserer Gesellschaft zu bekennen.
Im Geiste der vier Schwerpunkte des UN Global Compact erklärt die HÜBNER Gruppe die folgenden Regelungen als für sich verbindlich:
1. Gesetzestreue
HÜBNER erkennt die Rechtsordnung (soweit
bekannt) des jeweiligen Staates an, in dem HÜBNER tätig ist. |
2. Grundrechte der
Mitarbeiter
HÜBNER erkennt alle Mitarbeiter als frei und
gleich an Würde und Rechten an ohne Unterschied etwa nach Rasse, Hautfarbe,
Geschlecht, Alter, Sprache, religiöse Überzeugung, politischer oder sonstiger
Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft und sonstigem Stand, und achtet
die Würde, Privatsphäre und Persönlichkeit jedes einzelnen Mitarbeiters. |
3. Arbeits- und
Gesundheitsschutz der Mitarbeiter
HÜBNER ist sich bewusst, dass soziale
Gerechtigkeit eine Grundvoraussetzung für einen dauerhaften Frieden ist und
tritt daher gegen folgende Formen des Missbrauchs von Arbeitskraft ein:
HÜBNER akzeptiert keine Form der Zwangs-
oder Pflichtarbeit und stellt sich gegen jede Form der Kinderarbeit im
Verständnis der ILO-Konvention 138.
Im Sinne der Ziffer 1. wird HÜBNER auch im
Arbeitsverhältnis keine Form der Diskriminierung, weder durch aktives noch
durch passives Verhalten, akzeptieren.
Darüber hinaus unterstützt HÜBNER die
Vereinigungsfreiheit seiner Mitarbeiter und legt Wert auf eine angemessene
Entlohnung seiner Mitarbeiter.
Der für die Gesundheit und Sicherheit der
Mitarbeiter bestehenden Verantwortung ist sich HÜBNER voll umfänglich bewusst
und sieht es daher als wichtige Aufgabe an, die Mitarbeiter regelmäßig im
Bereich der Arbeitssicherheit zu schulen und Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu ergreifen. Zu diesem Zweck wurde
ebenfalls ein Arbeitssicherheitsmanagement nach OHSAS 18001 eingeführt. |
4. Umweltschutz
HÜBNER betrachtet den Schutz der Umwelt und
der natürlichen Ressourcen im Wege einer nachhaltigen und gerechten Wirtschaft,
die die Bedürfnisse der heutigen und der kommenden Generationen in Ausgleich zu
bringen versucht, als eines der wichtigsten Ziele, um die Unversehrtheit des
Ökosystems der Erde zu erhalten, zu schützen und wiederherzustellen.
Daher sieht es HÜBNER als ureigene Aufgabe
an, mit den eigenen zur Verfügung stehenden
Mitteln den Umweltschutz kontinuierlich zu verbessern und eigene
Umweltbelastungen zu verringern, so dass der Betrieb des Unternehmens in
möglichst weitgehendem Einklang mit der Natur und einem gesunden und
produktiven Leben steht.
Um diesen Zielen zu entsprechen, wendet
HÜBNER bereits heute das Umweltmanagementsystem ISO 14001 an und ist diesbezüglich
zertifiziert. |
5. Korruptionsbekämpfung
HÜBNER stellt sich gegen alle Arten der Korruption,
einschließlich Erpressung und Bestechung. Daher kann es HÜBNER nicht gutheißen,
bei der Anbahnung oder Vergabe eines Auftrags Zuwendungen anzubieten oder
anzunehmen, die geeignet sind, geschäftliche Entscheidungen zu beeinträchtigen. |